BGH, Urteil vom 09.02.2011, Az.: VIII ZR 155/10

Wohnraummiete: Voraussetzungen und Begründung einer Verwertungskündigung wegen Gebäudeabrisses zwecks Errichtung von Neubaumietwohnungen

Eine vom Vermieter wegen eines geplanten Abrisses und Neubaus ausgesprochene Kündigung genügt dem Begründungserfordernis des§ 573 Abs. 3 BGB, wenn dem Mieter mitgeteilt wird, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant

 

 

BGH, Urteil vom 10.11.2010, Az.: VIII ZR 306/09

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene. 

 

BGH, Urteil vom 14.07.2010, Az.: VIII ZR 290/09

Betriebskosten / Nebenkosten - Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu Abrechnungseinheit

Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten (hier: Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, VIII ZR 371/04).


BGH, Beschluss vom 06.07.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 180/09

Aufklärungspflicht des Vermieters über alsbaldigen Eigenbedarf

Vermietet der Vermieter eine Wohnung auf unbestimmte Zeit, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, so ist er verpflichtet den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufzuklären. Der Mietinteressent muss nicht mit der Möglichkeit eines Eigenbedarfs rechnen und sich beim Vermieter deshalb erkundigen.