Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.07.2010, Az.: 5 Sa 890/09
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing kann gegeben sein, wenn ein übergeordneter Vorgesetzter einem Arbeitnehmer sein bisheriges Aufgabengebiet de facto entzieht, obwohl für die Arbeitsleistung weiterhin Bedarf besteht und diese von dem unmittelbaren Vorgesetzten angefordert wird, und dem Arbeitnehmer keinerlei andere Arbeiten zuweist, so dass der Arbeitnehmer im Arbeitsprozess beschäftigungslos und isoliert ist.
LAG HAMM vom 2.09.2010, | 16 SA 260/10 |
Unverhältnismässigkeit einer fristlosen Kündigung wegen geringfügi- |
gem Stromdiebstahls |
1.Lädt der beim Arbeitgeber seit 19 Jahren beschäftigte Arbeit- nehmer seinen Elektroroller an einer Steckdose des Arbeitgebers auf, und entsteht hierdurch ein Schaden in Höhe von 1,8 Cent, ist die hierauf begründete fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unverhält- nismässig und damit unwirksam, da das verlorene Vertrauen des Ar- beitgebers durch eine Abmahnung hätte wiederhergestellt werden kön- nen. 2.Einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers, weil sich der Ar- beitnehmer an die Medien gewandt hat, ist nicht stattzugeben. (Aus den Gründen: ...Über die vom Arbeitsgericht in der Interessenabwä- gung bewerteten Gesichtspunkte hinaus war für die Kammer auch von Bedeutung, dass der Stromverbrauch aus privaten Gründen bei der Be- klagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigung gängig war. Es ist unstreitig, dass im Betrieb zahlreiche privat mitgeführte elektro- nische Gegenstände betrieben wurden. Es gab insoweit eine Grauzone. Der genaue Umgang mit diesen Geräten war nicht geklärt...). |