Internet:
Die nachfolgenden Entscheidungen betreffen die Fälle, in denen Inhaber eines Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung durch downloads von Musik oder Filmen in Anspruch genommen werden:
OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11
Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage:Keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses beim Filesharing (Internettauschbörsen)
BGH Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08
Zur Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden. Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Baurecht
BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - VII ZR 117/08. Quelle ibr
Bauherr trägt bei Ablehnung des Mängelbeseitigungsangebots als unzureichend das Beurteilungsrisiko!
Nimmt der Bauherr das Angebot des Bauunternehmers, die gerügten Mängel zu beseitigen, nicht an, so gerät er in Annahmeverzug. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bauherr nur eine einzige Sanierungsmethode zulässt und die vom Unternehmer angebotene Nachbesserung ablehnt.
Denn grundsätzlich bestimmt der Auftragnehmer, wie nachzubessern ist (BGH, IBR 1997, 372). Allerdings kann es sein, dass der Bauherr gute Gründe hat, die vom Unternehmer angebotene Nachbesserung abzulehnen, zum Beispiel weil er sich auf ein entsprechendes Gutachten stützt. Das Risiko, dass dieses Gutachten falsch ist und er daher irrtümlich die Nachbesserung ablehnt, bleibt beim Bauherrn! Das folgt daraus, dass der Annahmeverzug verschuldensunabhänig ist.
Ein solcher Annahmeverzug kann erhebliche Konsequenzen haben. So bleibt etwa das Risiko zwischenzeitlicher Kostensteigerungen beim Bauherrn. Ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht kann er nur noch mit dem einfachen Betrag der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten ausüben. Schließlich kann der Unternehmer, wenn der Bauherr bei der Ablehnung der Mängelbeseitigung bleibt, sogar auf den vollen Werklohn klagen (BGH, IBR 2002, 179).