Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2011

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) - Urteil vom 30. Dezember 2008

LG Fulda – 1 S 4/09 - Urteil vom 18. September 2009

-----------------------

BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az.: VI ZR 231/09

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Kosten einer entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen fachgerechten Reparatur

Der Geschädigte kann Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der Einschätzung des vorgerichtlichen Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.

-----------------------

BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az.: VI ZR 35/10

Schadenersatz bei Verkehrunfall: Ersatzfähigkeit von - fiktiven - Reparaturkosten bei wirtschaftlichem Totalschaden und Weiterveräußerung des teilreparierten Fahrzeugs vor Ablauf der sog. Sechsmonatsfrist

1. Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

2. Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht

-----------------------

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 7 U 217/09

Schadensersatzbei Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden: Voraussetzungen von fiktivem Reparaturkostenersatz bis zur Integritätsgrenze

Der Verkehrsunfallgeschädigte kann die geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug der Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug entweder repariert oder aber in beschädigtem aber noch verkehrstauglichem Zustand tatsächlich weiter nutzt. Um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, ist in der Regel ein Nutzungszeitraum von sechs Monaten erforderlich, wenn nicht andere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Weiternutzung muss das Fahrzeug aber verkehrstauglich sein bzw. vom Geschädigten - falls erforderlich- verkehrssicher (teil-) repariert werden.

-----------------------