VERKEHRSANWÄLTE
Rechtsanwalt Holger Scheuffele
ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechtim Deutschen Anwaltverein
Nach dem Verkehrsunfall.
Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.
Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?
Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:
1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
5. Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
7. Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse »Unfallhelfer« beeinflussen. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Verkehrsanwalt, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen.
8. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
9. Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!
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LG HANNOVER vom 10.07.2012, 9 O 287/11
Alleinige Haftung des Unfallverursachers bei Überholen eines Rückstaus mittels Überfahrens einer durchgezogenen Mittellinie
1.Wenn ein Unfallgegner von hinten kommt, in einem Rückstau
stehende Fahrzeuge überholt und hierbei eine ununterbrochene Mittellinie überfährt
und beim Wiedereinscheren mit einem auf der Linksabbiegerspur befindlichen Kfz
kollidiert, trifft den Fahrer des von hinten kommenden Fahrzeug die alleinige
Verursachung für den Verkehrsunfall. 2.Eine ununterbrochene Mittellinie schützt
nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch das Vertrauen des
Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem "Überholt-werden"
rechnen zu müssen. Der Vorausfahrende darf auf ein
verkehrsordnungsgemässes Verhalten insofern vertrauen, dass ein von hinten
kommendes Kfz nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren
der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist. 3.Es fehlt an einem Fahrstreifenwechsel i.S.d.
§ 7 V StVO, wenn sich die Linksabbiegerspur aus einer Geradeausspur abteilt.
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AG KÖLN vom 6.07.2012, 274 C 8/11
Mithaftung von 25% des mittleren Kraftfahrers eines
Kettenunfalls wegen Bremswegverkürzung für später auffahrenden Hintermann
Bei einem sog.
Kettenauffahrunfall mit drei beteiligten Fahrzeugen,
bei dem zunächst das mittlere Fahrzeug auf das voranfahrende Fahr-
zeug auffährt und anschliessend der Hintermann des aufgefahrenen
Fahrzeugs wiederum auf dieses auffährt, trifft den Kraftfahrer des
mittleren Fahrzeugs eine Mithaftung von 25%, da er für das nachfah-
rende Fahrzeug den Bremsweg verringert hat. (Aus den Gründen:
...Gegen den auffahrenden Beklagten streitet der Beweis des ersten
Anscheins gem. § 4 I StVO. Dieser beinhaltet die Vermutung, dass
derjenige, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann auffährt,
entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine
Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder
falsch reagiert hat. Die Klägerin muss sich jedoch einen Verursa-
chungsanteil von 25% anrechnen lassen. Da sie selbst aufgefahren
ist, hat sie gegenüber dem Bekl. eine Bremswegverkürzung verur-
sacht, die zu einer Haftungsbeteiligung führt...).
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AG MÜNCHEN vom 5.12.2012, 343 C 20513/12
Wertminderung eines Unfallfahrzeugs i.H.v. 10% bei offenbarungspflichtigen umfangreichen Reparaturarbeiten
Sind an einem
Unfallfahrzeug, das nicht mehr als Neuwagen zu bewer-
ten ist, umfangreiche Reparaturarbeiten vorzunehmen, die bei einer
Weiterveräusserung des Fahrzeugs gegenüber dem Käufer offenbarungs-
pflichtig sind, ist eine Wertminderung i.H.v. 10% der Reparaturkos-
ten angemessen, auch wenn ein technischer Minderwert nicht vor-
liegt. (Aus den Gründen: ...Auf der anderen Seite ergibt sich aus
der Reparaturkostenaufstellung, dass neben dem austauschbaren
Stossfänger auch das Heckblech mittig kantig eingedrückt und die
Stossfängeraufnahme gestaucht wurde. In dem Gutachten ist zudem
enthalten, dass der Unterbodenschutz und die Hohlraumversiegelung
instandzusetzen und zu erneuern ist. Derart umfangreiche Reparatur-
massnahmen werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt kritisch beurteilt.
Aus diesem Grund hält das Gericht hier entsprechend einer anerkann-
ten Methode zur Schätzung der Wertminderung eine Wertminderung von
ca. 10% der Reparaturkosten für angemessen...).